Wie du mit dem Beckham Law und der 4 %-Zone der Kanaren steuerlich profitierst – legal, EU-konform und mit mediterranem Lifestyle.
Spanien gilt traditionell als Land mit hohen Steuern und Sozialabgaben – Spitzensteuersätze bis zu 47 %, starke Progression und hohe Arbeitgeberanteile schrecken viele Unternehmer ab. Unter der derzeitigen linken Regierung bleibt die Belastung für Einheimische entsprechend hoch.
Doch für Expats und Neuankömmlinge bietet Spanien seit der Reform des sogenannten „Beckham Law“ (Régimen fiscal especial para trabajadores desplazados) eine attraktive Ausnahme.
Wer neu ins Land zieht und die Voraussetzungen erfüllt, kann sich für sechs Jahre steuerlich begünstigen lassen:
nur 24 % Pauschalsteuer auf in Spanien erzieltes Einkommen bis 600.000 €,
keine Besteuerung von ausländischen Einkünften,
und keine Vermögensteuer auf Vermögen außerhalb Spaniens.
Besonders interessant wird das System in Kombination mit der Sonderwirtschaftszone der Kanaren (ZEC), wo Firmen nur 4 % Körperschaftsteuer zahlen.
So entsteht eine vollständig EU-konforme Struktur, die Lebensqualität, Sonne und steuerliche Entlastung vereint – ohne den rechtlichen Graubereich klassischer Offshore-Lösungen.

Was ist das Beckham Law?
Das sogenannte Beckham Law – offiziell Régimen fiscal especial para trabajadores desplazados a territorio español – ist ein Sondersteuersystem für Personen, die neu nach Spanien ziehen.
Es wurde 2005 eingeführt, ursprünglich um internationale Fachkräfte und Investoren ins Land zu holen. Der Spitzname stammt vom ehemaligen Fußballer David Beckham, der beim Wechsel zu Real Madrid von dieser Regelung profitierte.
Ziel des Gesetzes ist es, ausländische Fachkräfte und Unternehmer steuerlich zu entlasten, damit sie Spanien als Lebensmittelpunkt und Arbeitsort wählen.
Rechtlich ist es im Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes (Ley del IRPF) verankert.
Kernprinzip
Wer die Voraussetzungen erfüllt, wird in Spanien zwar als steuerlicher Resident behandelt, aber wie ein Nicht-Resident besteuert.
Das bedeutet:
- 24 % Pauschalsteuer auf Arbeitseinkommen bis 600.000 €,
- 47 % auf Beträge darüber hinaus,
- keine Besteuerung von Einkommen, das nicht aus spanischer Quelle stammt,
- Befreiung von der Vermögensteuer auf Auslandsvermögen.
Damit können Expats und Unternehmer ihren Wohnsitz in einem EU-Land haben, das trotz hoher Soziallasten im Inland steuerlich sehr planbare Bedingungen bietet.
Geltungsdauer
Das Beckham Law gilt für sechs Jahre:
das Jahr des Zuzugs plus fünf Folgejahre.
Danach greift automatisch die reguläre Steuerpflicht mit progressiven Steuersätzen.
Reform 2023 – Mehr Zugang für digitale Nomaden und Unternehmer
Seit 2023 wurde das Gesetz modernisiert und deutlich erweitert:
- Es gilt nun auch für Selbstständige, Gründer und Remote Worker mit ausländischem Arbeitgeber.
- Familienangehörige (Ehepartner, Kinder unter 25 Jahren) können einbezogen werden.
- Die Frist für die Antragstellung beträgt sechs Monate ab Arbeitsbeginn.
Damit öffnet Spanien die Regelung gezielt für digitale Nomaden, Unternehmer und Expats, die dauerhaft von dort aus arbeiten möchten.
Kurz gesagt:
Das Beckham Law verwandelt Spanien – trotz hoher Regellasten – in einen steuerlich attraktiven EU-Standort, insbesondere für Neuankömmlinge mit Auslandseinkünften.
Voraussetzungen und Beantragung des Beckham Law
Das Beckham Law ist kein Automatismus – die steuerliche Begünstigung muss aktiv beantragt werden.
Nur wer bestimmte Kriterien erfüllt und fristgerecht handelt, kann das Sonderregime in Anspruch nehmen.
3.1. Persönliche Voraussetzungen
Um das Beckham Law nutzen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Kein steuerlicher Wohnsitz in Spanien in den letzten fünf Jahren. Der Antragsteller darf in diesem Zeitraum nicht als „resident fiscal“ registriert gewesen sein.
- Zuzug aus beruflichen Gründen. Der Aufenthalt in Spanien muss durch eine berufliche Tätigkeit begründet sein:
- Arbeitsvertrag mit einem spanischen oder ausländischen Arbeitgeber,
- Gründung oder Leitung eines spanischen Unternehmens,
- oder selbstständige Tätigkeit mit wirtschaftlicher Präsenz in Spanien.
- Tatsächlicher Aufenthalt in Spanien. Der Lebensmittelpunkt muss sich während des Anwendungszeitraums in Spanien befinden – also ein Wohnsitz (Miet- oder Eigentumswohnung) und regelmäßiger Aufenthalt.
- Antrag innerhalb von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit dem offiziellen Start der Tätigkeit in Spanien (z. B. erster Arbeitstag oder Unternehmensgründung).
3.2. Steuerliche Einstufung
Personen unter dem Beckham Law gelten in Spanien als steuerlich ansässig, werden aber nach den Regeln für Nichtresidenten besteuert.
Das bedeutet:
- 24 % Flat Tax auf spanisches Arbeitseinkommen bis 600 000 €,
- 47 % auf darüber hinausgehende Beträge,
- keine Besteuerung von Einkünften außerhalb Spaniens.
Auch Kapitalerträge, Dividenden oder Zinsen aus dem Ausland bleiben außerhalb der spanischen Steuerbemessungsgrundlage.
3.3. Familienregelung (seit 2023)
Neu ist, dass auch Ehepartner und Kinder unter 25 Jahren den Sonderstatus erhalten können, wenn der Hauptantragsteller die Voraussetzungen erfüllt und in Spanien steuerlich ansässig wird.
Dadurch eignet sich das Beckham Law auch für Familien, die gemeinsam umziehen und eine planbare Steuerlast wünschen.
3.4. Antragstellung
Der Antrag erfolgt über die Agencia Tributaria (spanisches Finanzamt).
Benötigt werden:
- spanische Steuernummer (NIE),
- Arbeitsvertrag oder Nachweis der selbstständigen Tätigkeit,
- Nachweis des Zuzugs (Wohnsitz, Mietvertrag),
- Identitätsnachweis und ggf. Familienstandsdokumente.
Die Bearbeitung dauert meist 4 – 8 Wochen.
Nach Genehmigung gilt das Sonderregime rückwirkend ab dem Beginn der Tätigkeit.
Kurz gesagt:
Wer neu nach Spanien zieht, beruflich tätig ist und rechtzeitig handelt, kann seine Steuerbelastung
legal auf 24 % begrenzen und Auslandseinkünfte steuerfrei halten – für volle sechs Jahre.
Steuerliche Vorteile und Grenzen des Beckham Law
Das Beckham Law bietet eine attraktives Steuermodell innerhalb der Europäischen Union in einem Land mit hoher Lebensqualität.
Es schafft klare, vorhersehbare Bedingungen für Expats, Freelancer und Unternehmer, die Spanien als Wohn- und Arbeitsort wählen.
4.1. Die wichtigsten steuerlichen Vorteile
1. Einheitlicher Steuersatz von 24 %
Arbeitseinkünfte bis 600 000 € pro Jahr werden pauschal mit 24 % besteuert – unabhängig vom Einkommen.
Das ist im Vergleich zu den regulären progressiven Einkommensteuersätzen (bis zu 47 %) eine massive Entlastung, besonders für Gutverdiener und Unternehmer.
2. Befreiung ausländischer Einkünfte
Einkommen, das nicht aus Spanien stammt, bleibt grundsätzlich steuerfrei.
Dazu zählen:
- Dividenden und Zinsen aus ausländischen Beteiligungen,
- Kapitalgewinne und Investments im Ausland,
- ausländische Mieteinnahmen und Unternehmensgewinne.
Damit ist es möglich, in Spanien zu leben und dennoch steuerlich nur das lokale Arbeitseinkommen zu versteuern.
3. Keine Vermögensteuer auf Auslandsvermögen
Das Gesetz beschränkt die spanische Vermögensteuer auf Vermögenswerte innerhalb Spaniens.
Bankkonten, Beteiligungen oder Immobilien im Ausland werden nicht berücksichtigt.
4. Familienfreundliche Anwendung
Seit der Reform 2023 können auch Ehepartner und Kinder in den begünstigten Status aufgenommen werden – mit identischer steuerlicher Behandlung.
4.2. Grenzen und Pflichten
1. Zeitliche Begrenzung auf sechs Jahre
Der Sonderstatus gilt nur für das Jahr des Zuzugs und fünf Folgejahre. Danach erfolgt automatisch die Rückkehr zur normalen Steuerpflicht.
2. Nur Arbeitseinkünfte begünstigt
Das Beckham Law betrifft primär aktives Einkommen (Löhne, Geschäftsführergehalt, selbstständige Arbeit).
Kapitalgewinne aus Spanien – etwa aus dem Verkauf lokaler Immobilien oder Firmenanteile – unterliegen der regulären spanischen Steuer.
3. Sozialabgaben bleiben bestehen
Auch unter dem Beckham Law gelten die spanischen Sozialversicherungspflichten.
Der Satz liegt bei rund 36 %, wovon Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils etwa die Hälfte tragen.
Für Selbstständige (Autónomos) gelten monatliche Mindestbeiträge ab ca. 320 €.
4. Antragspflicht und Fristen
Die Begünstigung gilt nicht automatisch – sie muss rechtzeitig beantragt werden.
Versäumte Fristen oder unvollständige Unterlagen führen zum Verlust des Anspruchs.
5. Kein Schutz vor internationaler Doppelbesteuerung
Da Spanien Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterhält, müssen Einkünfte korrekt deklariert werden.
Bei fehlerhafter Struktur kann es zu Nachforderungen im Herkunftsland kommen.
4.3. Fazit
Das Beckham Law bietet Neuankömmlingen in Spanien für sechs Jahre eine erhebliche steuerliche Entlastung:
nur 24 % Einkommensteuer auf in Spanien erzieltes Einkommen bis 600 000 €,47 % auf Beträge darüber,
und keine Besteuerung ausländischer Einkünfte, sofern diese aus tatsächlicher wirtschaftlicher Substanz im Ausland stammen – etwa aus einer Firma oder Beteiligung außerhalb Spaniens.
Allerdings bleiben die Sozialabgaben bestehen: Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen zusammen rund 36 %, Selbstständige zahlen monatliche Mindestbeiträge ab etwa 320 €.
Nach Ablauf des 6-Jahres-Zeitraums endet die Begünstigung automatisch, und die regulären spanischen Steuersätze greifen wieder.
Für langfristige Planung innerhalb der EU kann sich daher der Blick auf Alternativen wie das Zypern Non-Dom-Regime lohnen, das – anders als das spanische Modell – bis zu 17 Jahre steuerliche Vorteile bietet und damit nahezu ein halbes Erwerbsleben abdeckt.
Die Kombination mit der Kanaren-ZEC (4 % Körperschaftsteuer)
Neben dem Beckham Law bietet Spanien eine weitere steuerliche Besonderheit, die für Unternehmer und Selbstständige hochinteressant ist: die ZEC – Zona Especial Canaria.
Diese Sonderwirtschaftszone auf den Kanarischen Inseln ist Teil der Europäischen Union, unterliegt aber einem besonderen Steuerregime, das von der EU-Kommission genehmigt wurde.
5.1. Was ist die ZEC-Zone?
Die ZEC ist eine Steuersonderzone innerhalb der Kanarischen Inseln, die Investitionen und Unternehmensgründungen anziehen soll.
Unternehmen, die dort registriert sind und die Bedingungen erfüllen, zahlen nur 4 % Körperschaftsteuer – statt der regulären 25 % in Spanien.
Damit gehört die ZEC zu den niedrigstbesteuerten Regionen innerhalb der EU, vollkommen legal und transparent.
5.2. Voraussetzungen für ZEC-Unternehmen
Um die Vorteile nutzen zu können, gelten einige klare Bedingungen:
- Neugründung eines Unternehmens mit Sitz und Verwaltung auf den Kanarischen Inseln.
- Mindestinvestition: 100.000 € auf Teneriffa oder Gran Canaria, 50.000 € auf den kleineren Inseln – innerhalb der ersten zwei Jahre.
- Beschäftigungspflicht: mindestens 5 Mitarbeiter (3 auf kleineren Inseln) mit lokalen Arbeitsverträgen.
- Tatsächliche Geschäftstätigkeit – keine reine Briefkastenfirma.
- Genehmigung durch das ZEC-Konsortium vor Aufnahme der Tätigkeit.
Erfüllt ein Unternehmen diese Kriterien, profitiert es für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren von der ermäßigten Körperschaftsteuer.
5.3. Kombination mit dem Beckham Law
Die Kombination beider Systeme ist rechtlich zulässig und steuerlich höchst effizient.
Ein Unternehmer oder Geschäftsführer, der als natürliche Person unter das Beckham Law fällt (24 % Pauschalsteuer auf sein Einkommen),
kann gleichzeitig eine ZEC-Gesellschaft führen, die nur 4 % Körperschaftsteuer zahlt.
Das ermöglicht:
- Steuerlich effiziente Gewinnverteilung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer,
- rechtssichere Struktur innerhalb der EU,
- und niedrigste effektive Gesamtsteuerlast, ohne Offshore-Risiko.
Wichtig: Die Tätigkeit muss real und auf den Kanaren angesiedelt sein – etwa im Bereich IT, Consulting, digitale Dienstleistungen oder Handel.
Kurz gesagt:
Wer Spanien steuerlich nutzen möchte, sollte die Kanaren ernsthaft in Betracht ziehen.
Die ZEC-Zone bietet die niedrigste Körperschaftsteuer innerhalb der EU, und in Kombination mit dem
Beckham Law entsteht eine hochattraktive, legale Steuerstruktur – besonders für Unternehmer mit internationalem Kundenstamm.
5.4. Mehrwertsteuerliche Sonderstellung der Kanarischen Inseln (IGIC & EU-Abgrenzung)
Die Kanarischen Inseln sind zwar Teil Spaniens und der Europäischen Union, gelten aber umsatzsteuerlich als Drittland.
Das heißt: Sie gehören nicht zum EU-Mehrwertsteuergebiet gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG, Art. 6).
Statt der üblichen spanischen Mehrwertsteuer (IVA, 21 %) gilt auf den Kanaren der IGIC (Impuesto General Indirecto Canario) – ein eigenes, regionales Steuersystem mit deutlich niedrigeren Sätzen.
IGIC-Sätze:
- Standardsatz: 7 %
- Ermäßigter Satz: 3 % (z. B. Grundnahrungsmittel, Bücher)
- Nullsatz: 0 % für Exporte und bestimmte Grundbedürfnisse
ZEC-Unternehmen auf den Kanaren unterliegen also nicht der europäischen Mehrwertsteuer, sondern ausschließlich dem IGIC-System.
Warenverkäufe von den Kanaren in die EU
Waren, die von den Kanaren in EU-Länder verkauft werden, gelten mehrwertsteuerlich als Exporte.
- Sie sind auf den Kanaren IGIC-befreit, müssen aber beim Import in der EU verzollt und mit der Mehrwertsteuer des Empfängerlandes belegt werden.
- Für den Käufer in der EU gilt die Lieferung als Einfuhr aus einem Nicht-EU-Land.
- Eine Zollanmeldung (DUA) ist erforderlich, auch wenn es sich um innergemeinschaftlichen Handel mit Spanien oder Deutschland handelt.
Das kann bei häufigen Sendungen an EU-Kunden logistisch aufwändig werden und ist daher für E-Commerce oder Versandhandel weniger geeignet.
Dienstleistungen und digitale Produkte
Für Dienstleistungen, insbesondere digitale Leistungen (z. B. Online-Coaching, Software, Downloads), gelten die Kanaren ebenfalls als Nicht-EU-Gebiet.
Das bedeutet:
- Bei B2B-Kunden (Unternehmen) in der EU gilt das Reverse-Charge-Verfahren: Der Empfänger schuldet die Mehrwertsteuer seines Landes.
- Bei B2C-Kunden (Privatpersonen) wird es komplexer:
- Es greift das Kundenlandprinzip, also die Mehrwertsteuer des EU-Kundenlandes.
- Unternehmer auf den Kanaren müssen sich in der EU über das OSS-System (One Stop Shop) registrieren und dort regelmäßig Umsatzsteuererklärungen abgeben.
- Dadurch entfällt der Vereinfachungseffekt, der häufig mit der ZEC-Struktur verbunden wird.
Für Unternehmen mit überwiegend Endkundengeschäft (B2C) kann das zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand führen.
Bei reinem B2B-Geschäft mit europäischen Firmen ist die Handhabung dagegen unkompliziert, da die Reverse-Charge-Regel greift.
Kurz gesagt:
Die Kanaren sind steuerlich besonders attraktiv – mit
4 % Körperschaftsteuer und niedrigerIGIC
– aber sie liegen außerhalb des EU-Mehrwertsteuerraums.
Wer physische Produkte oder digitale Leistungen an
EU-Endkunden verkauft, muss daher die Mehrwertsteuer des Kundenlandes abführen und sich über den EU-OSS registrieren.
Für B2B-Dienstleister mit internationalem Fokus bleibt die ZEC-Struktur dagegen effizient und nahezu steuerneutral.
Fazit: Spanien als Standort – attraktiv, aber strukturiert planen
Spanien bietet mit dem Beckham Law und der ZEC-Zone auf den Kanaren zwei der interessantesten steuerlichen Optionen innerhalb der Europäischen Union.
Das Beckham Law ist ideal für natürliche Personen, die neu nach Spanien ziehen und ihr Einkommen aus beruflicher Tätigkeit beziehen.
Es reduziert die Einkommensteuer für sechs Jahre auf 24 % und befreit Auslandseinkünfte von der Besteuerung – sofern diese auf echter wirtschaftlicher Substanz im Ausland beruhen.
Für Unternehmer und Firmenstrukturen bietet die Zona Especial Canaria (ZEC) ein ergänzendes Modell:
nur 4 % Körperschaftsteuer, volle EU-Rechtssicherheit und niedrige regionale IGIC-Sätze statt 21 % Mehrwertsteuer.
Allerdings gelten die Kanaren umsatzsteuerlich als Drittland, was insbesondere bei Endkundengeschäft (B2C) innerhalb der EU zu zusätzlicher Komplexität führt – etwa durch die Pflicht zur Mehrwertsteuerabführung im Kundenland via EU-OSS.
Die Kombination beider Systeme kann sich lohnen:
Eine ZEC-Gesellschaft als operative oder Holding-Struktur, verbunden mit dem Beckham-Status für den Geschäftsführer oder Gründer, ermöglicht eine legale, EU-konforme Steueroptimierung – bei gleichzeitig hoher Lebensqualität und mediterranem Umfeld.
Langfristig bleibt zu bedenken, dass das Beckham-Regime nach sechs Jahren endet.
Wer seine Struktur dauerhaft innerhalb Europas sichern möchte, findet in Zypern mit dem Non-Dom-Regime (17 Jahre Laufzeit) eine längerfristige Alternative.
Kurz gesagt:
Spanien ist steuerlich kein Paradies, aber mit dem richtigen Setup aus Beckham Law, ZEC und IGIC-Verständnis ein leistungsfähiger, rechtssicherer und lebenswerter EU-Standort für Expats, Freelancer und Unternehmer mit internationalem Einkommen.