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Der unsichtbare Endgegner beim Auswandern: § 1 AStG vs. § 6 AStG
Die Funktionsverlagerung ist der unbekannte Bruder der Wegzugsbesteuerung. Wer seine Zelte in Deutschland abbricht, um im Ausland steueroptimiert neu durchzustarten, stößt bei der Recherche meist schnell auf den Paragraphen 6 des Außensteuergesetzes (AStG) – die klassische Wegzugsbesteuerung. Man weiß: Wer wesentliche Anteile an einer Kapitalgesellschaft (wie einer GmbH) hält und auswandert, dessen stille Reserven werden fiktiv besteuert. Freelancer, Sologründer und Einzelunternehmer wiegen sich an dieser Stelle oft in trügerischer Sicherheit. Das kann ein teurer Irrtum sein.
Der wahre, oft unsichtbare Endgegner für ortsunabhängige Unternehmer ist nicht (nur) § 6, sondern § 1 AStG im Zusammenspiel mit der Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei Funktionsverlagerungen (FVerlV).
Das Grundprinzip des deutschen Fiskus ist simpel wie brutal: Wenn du dein laufendes Business, deine Kundenstrukturen oder deine über Jahre aufgebauten Prozesse physisch mit über die Grenze nimmst, unterstellt das Finanzamt eine sogenannte Funktionsverlagerung. Steuerlich wird dieser Vorgang exakt so behandelt, als hättest du dein gesamtes Unternehmen an einen fremden Dritten im Ausland verkauft. Da dieser „Käufer“ im Ausland du selbst bist, fordert der Staat die Steuer auf einen fiktiven Veräußerungsgewinn. Du zahlst also Steuern auf Geld, das real nie geflossen ist.
Was eine Funktionsverlagerung ist
Funktion, Chancen, Risiken
Eine Funktion ist eine Geschäftstätigkeit samt der dazugehörigen Chancen, Risiken und Wirtschaftsgüter. Dein Beratungsgeschäft ist eine Funktion. Dein Online-Shop ist eine Funktion. Wird so eine Einheit ins Ausland verlagert – etwa auf deine neue Auslandsfirma oder schlicht auf dich als nun im Ausland ansässigen Unternehmer – verlangt § 1 AStG eine Bewertung zu dem Preis, den ein fremder Dritter dafür zahlen würde.
Abgrenzung zu Wegzugsbesteuerung und Entstrickung
Die drei Instrumente laufen parallel und schließen sich nicht aus. § 6 AStG besteuert deine Anteile an Kapitalgesellschaften. Die Entstrickung (§ 4 EStG) besteuert einzelne Wirtschaftsgüter, die den deutschen Besteuerungszugriff verlassen. Die Funktionsverlagerung besteuert das Geschäft als Ganzes – inklusive der immateriellen Werte, die in keiner Bilanz stehen. Bei einem GmbH-Gesellschafter, der auswandert und das operative Geschäft mitnimmt, können alle drei gleichzeitig relevant sein.
Nun ist also die Frage: Ist so eine Bewertung denn ein Problem, wie funktioniert das und welche Folgen hat das ganze?
Die Anatomie des Transferpakets: Welche Bewertungsverfahren gibt es?
Sobald der Betriebsprüfer eine Funktionsverlagerung feststellt, fordert er die Bewertung des sogenannten Transferpakets. Unter diesem Begriff fasst die Finanzverwaltung die Summe aller materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken zusammen, die ins Ausland wandern. Es geht hierbei ausdrücklich nicht um den Restwert deines Laptops oder deines Schreibtischstuhls – bewertet wird das zukünftige Gewinnpotenzial deines gesamten Geschäftsmodells.
Das deutsche Steuerrecht und die internationalen OECD-Richtlinien kennen hierfür kein starres Schema X, sondern verschiedene anerkannte Bewertungsverfahren, deren Wahl die finale Steuerlast dramatisch beeinflussen kann:
- Das Ertragswertverfahren: Hierbei wird der Barwert der zukünftigen Überschüsse ermittelt, die das Unternehmen im Ausland voraussichtlich erwirtschaften wird. Es basiert stark auf Vergangenheitsdaten und Zukunftsprognosen.
- Discounted-Cash-Flow-Modelle (DCF): Ein finanzmathematischer Ansatz, der die zukünftigen freien Cashflows des Business ermittelt und mit einem risikoadäquaten Zinssatz auf den Bewertungsstichtag abzinst.
- Vereinfachte Methoden & Typisierungen: Die Finanzverwaltung greift gerne auf pauschale Multiplikatoren zurück, wenn keine saubere Dokumentation vorliegt – was in der Praxis fast immer zu maßlos überhöhten Mondpreisen und Schätzungen führt.
Der strategische Hebel: Erfreulicherweise sieht der Gesetzgeber unter bestimmten engen Voraussetzungen die Option einer Einzelbewertung der Wirtschaftsgüter anstelle des Gesamtpakets vor. Wer nachweisen kann, dass keine wesentlichen immateriellen Werte oder ungetrennten Gewinnpotenziale übertragen wurden, kann das Transferpaket mathematisch massiv entschärfen.
Wen es trifft – und die Abgrenzung
Die alles entscheidende Frage lautet: Wo verläuft die Grenze zwischen einer bloßen, steuerfreien Ausübung der eigenen Arbeitskraft im Ausland und einer steuerpflichtigen Funktionsverlagerung?
- Die reine Arbeitskraft (Safe): Wenn du als reiner Software-Entwickler oder Designer auswanderst und im Ausland lediglich deine persönliche Dienstleistung gegen Stundensatz erbringt, ohne dass bestehende Verträge, geschützte Marken, Software-IP oder Angestellte mitgehen, argumentiert man auf Basis der reinen Ausübung der Arbeitskraft.
- Die strukturelle Funktion (Gefahrenzone): Sobald jedoch ein etablierter Kundenstamm automatisiert über bestehende Verträge weiterbedient wird, du eine eigene Software-Plattform (IP) im Ausland nutzt, die in Deutschland entwickelt wurde, oder dein Marketing- und Sales-Funnel eins zu eins weiterläuft, sieht der Betriebsprüfer eine strukturelle Funktion.
Die klare Ansage an die Praxis: Diese Abgrenzung basiert auf hochgradig unbestimmten Rechtsbegriffen. Es gibt im Gesetz kein mathematisches Lineal, das dir im Vorfeld sagt, ob du zu 100% sicher bist. In einer realen Betriebsprüfung wird der Prüfer versuchen, deine Argumentation Stück für Stück zu zerpflücken, um ein gewinnbringendes Transferpaket zu konstruieren. Wer hier ohne lückenlose, strategische Argumentationskette antritt, verliert.
Einzelunternehmer und Freelancer, die ihr Geschäft mitnehmen. Kapitalgesellschaften, die Funktionen auf ausländische Schwester- oder Nachfolgegesellschaften übertragen. Und den Klassiker aus der Beratungspraxis: kündigen, auswandern, als Freelancer für den alten Arbeitgeber oder die alten Kunden weiterarbeiten. Wer dagegen sein deutsches Gewerbe ersatzlos aufgibt und im Ausland etwas komplett Neues mit neuen Kunden startet, verlagert in der Regel keine Funktion – die Abgrenzung ist allerdings fließend und sollte sauber dokumentiert werden.
Meldepflichten und Dokumentation
Die Funktionsverlagerung gehört technisch in die Steuererklärung des Wegzugsjahres. Dazu kommen je nach Konstellation Mitteilungspflichten nach § 138 AO und eine Verrechnungspreisdokumentation für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle (§ 90 Abs. 3 AO). Verschweigen ist keine Strategie: Denn ohne Mitwirkung kann das Finanzamt schätzt – und Schätzungen fallen selten zu deinen Gunsten aus.
Strategien zur Entschärfung: Struktur schlägt Zufall
Im internationalen Steuerrecht gilt: Wer auf den Zufall hofft oder die Augen vor § 1 AStG verschließt, baut sein Auslandskonstrukt auf wackeligen Fundament. Risikominimierung ist das Ergebnis präziser Vorbereitung. Im Zweifel ist es besser eine Bewertung vornehmen (zu lassen) – wir beraten gerne und stellen den Kontakt zu unserem darauf spezialisierten Steuerberater her.
1. Die lückenlose Dokumentation
Du musst bereits vor dem Wegzug dokumentieren, welche Assets in Deutschland verbleiben, welche erlöschen und warum das Setup im Ausland ökonomisch eine Neugründung und keine Fortführung darstellt. Verträge mit Kunden müssen sauber analysiert und gegebenenfalls rechtzeitig beendet oder neu verhandelt werden. Eine Bewertung gibt immer Spielraum für Gestaltung, nur ist diese im Nachgang schwer durchführbar, wenn keine Dokumente vorliegen.
2. Der strategische „Hard Cut“
Die eleganteste und sicherste Methode ist oft der vollständige, dokumentierte Abbruch alter inländischer Strukturen. Das bedeutet: Liquidation oder ordnungsgemäße Schließung des deutschen Einzelunternehmens, Abwicklung der Altverträge und ein vollständiger, sauberer Neuaufbau im Ausland (z.B. über eine US-LLC oder eine zypriotische Limited). Je mehr Zeit und strukturelle Distanz zwischen dem Ende der deutschen Struktur und dem Beginn der Auslandsaktivität liegt, desto schwerer fällt es dem Fiskus, eine Kausalität und somit eine Verlagerung nachzuweisen.
Ein paar Stellschrauben, die in der Praxis den Unterschied machen:
Die Frage, ob überhaupt eine Funktion verlagert wird oder ob das Geschäft so personengebunden ist, dass es keinen übertragbaren Wert hat.
Das Timing – ein Geschäft im Aufbau ist weniger wert als eines auf dem Höhepunkt.
Die saubere Trennung zwischen Aufgabe des alten und dem Aufbau eines neuen Geschäfts.
Und die Bewertungsmethodik selbst, bei der ein erfahrener Berater oft deutlich realistische Ansätze durchsetzen kann als die Pauschalannahmen der Finanzverwaltung.
Was davon für dich greift, lässt sich nur im Einzelfall sagen. Substanz schlägt Konstruktion – das gilt auch hier: Künstliche Gestaltungen ohne wirtschaftlichen Kern halten einer Prüfung selten stand.
Risiken & häufige Fehler
- Annehmen, dass das Thema nur GmbHs betrifft. Die meisten Betroffenen sind Einzelunternehmer.
- Die Verlagerung nicht erklären und auf Nichtentdeckung hoffen. Betriebsprüfungen schauen Jahre zurück.
- Keine Dokumentation erstellen und dem Finanzamt die Bewertung überlassen.
- Alte und neue Tätigkeit vermischen, statt den Neustart im Ausland sauber abzugrenzen.
- Die Funktionsverlagerung isoliert betrachten und Entstrickung oder § 6 AStG übersehen.
Fazit
Die Funktionsverlagerung ist die Wegzugssteuer für alle, die keine GmbH-Anteile haben – und sie wird in fast jeder Auswanderungsplanung übersehen.
Wer die Funktionsverlagerung ignoriert, riskiert, dass der deutsche Fiskus noch Jahre nach der Auswanderung Zugriff auf das internationale Vermögen verlangt.
Daher gibt es an dieser Stelle keine pauschalen Blaupausen. Jedes Business, jeder Kundenstamm und jede IP-Struktur verlangt nach einer detaillierten Einzelfallprüfung.
Wer sein Business mitnimmt, sollte vor der Abmeldung wissen, was das Finanzamt dafür ansetzen könnte, und die Gegenargumente dokumentiert haben. Das ist klassische Steuerberater-Arbeit mit internationalem Schwerpunkt. Hol dir diese Unterstützung, bevor du den Mietvertrag kündigst.
Gleichzeitig gilt es, keine falsche Panik zu schüren: Falls du aktiv tätig bist, und in die Kategorie Freiberufler oder Selbstständiger fällst, hat dein Geschäft ohne deine aktive Arbeit wahrscheinlich keinen objektiven Wert. Wenn du nicht arbeitest, gibt es wahrscheinlich keinen Umsatz und somit auch keinen Wert, für den ein Dritter bezahlen würde.
Jedoch gehört das Thema in jeder guten Beratung auf den Tisch.
Globalminds versteht sich hierbei als dein strategischer Architekt. Wir konzipieren dein internationales Setup mit der notwendigen Präzision und schlagen für die rechtssichere Umsetzung und Validierung die Brücke zu hoch spezialisierten Steuerberatern aus unserem Netzwerk.
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Häufige Fragen
Ich bin Freelancer ohne Firma. Betrifft mich das wirklich?
Ja, möglicherweise. Auch ein Einzelunternehmen ist eine Funktion. Entscheidend ist, ob dein Geschäft mit Kundenstamm und Gewinnpotenzial ins Ausland wandert.
Was, wenn mein Business nur aus mir besteht?
Hohe Personengebundenheit kann den übertragbaren Wert deutlich mindern. Das ist eines der wichtigsten Argumente – es muss aber belegt werden.
Reicht es, die Firma einfach abzumelden?
Nein. Wenn du faktisch dasselbe Geschäft im Ausland weiterführst, ändert die Gewerbeabmeldung an der steuerlichen Beurteilung wenig.
Wann muss ich das melden?
Spätestens in der Steuererklärung des Wegzugsjahres; je nach Fall bestehen weitere Mitteilungspflichten. Die Fristen sollte dein Steuerberater im Blick haben.
Kann ich die Bewertung des Finanzamts anfechten?
Du kannst eine eigene, fundierte Bewertung vorlegen. Je besser die Dokumentation, desto besser deine Position.
Hinweis: Keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Inhalte sind allgemeiner Natur und können je nach Land, Aufenthalt und persönlicher Situation variieren. Stand: Juni 2026. Prüfe die aktuelle Rechtslage oder buche eine persönliche Beratung unter globalminds.life/beratung.



