Betriebsstätte 2026: Neues BMF-Schreiben für Auswanderer

Was sich für Auswanderer und digitale Nomaden wirklich ändert – Stand: 18.06.2026

Auf einen Blick:

  • Das BMF hat am 18.06.2026 ein neues, 52-seitiges Schreiben zur Betriebsstätte veröffentlicht (Az. IV B 2 – S 1301/01410/007/264)
  • Es ist eine Verwaltungsvorschrift – kein neues Gesetz, kein Gerichtsurteil
  • Kernprinzip „No Floating Income“: Wer Gewinneinkünfte erzielt, hat immer mindestens eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte irgendwo
  • Für Selbständige ist das Homeoffice im Ausland der Normalfall der Betriebsstätte, nicht die Ausnahme
  • Domiziladressen und Desk-Sharing ohne echte Nutzung begründen weiterhin keine Betriebsstätte
  • § 2 AStG bleibt Prüfpunkt, läuft für die meisten Auswanderer aber praktisch ins Leere
  • Das Schreiben bestätigt die Globalminds-Linie: Substanz schlägt Konstruktion

Warum ein Verwaltungsschreiben gerade jetzt für Unruhe sorgt

Seit Sommer 2026 geistert ein neues Schreckgespenst durch die Foren, Telegram-Kanäle und Krypto-Communities standortunabhängiger Unternehmer: Das neue BMF-Schreiben zur Betriebsstätte. Wer die hitzigen Diskussionen unvorbereitet verfolgt, könnte meinen, das Bundesfinanzministerium hätte per Federstrich das weltweite Remote-Arbeiten für Deutsche kriminalisiert.

Das ist übertrieben. Wer sich das Schreiben in Ruhe ansieht, findet vor allem eines: eine Systematisierung bestehender Rechtsprechung, keine neue Verschärfung. Die Realität ist – wie so oft bei Globalminds – nüchterner, präziser und rechtlicher Natur. Das 52-seitige Schreiben vom 18.06.2026 (Az. IV B 2-S 1301/01410/007/264) ist kein neues Gesetz und kein richterliches Urteil, sondern eine Vorgabe für Finanzämter.
Für Auswanderer heißt das nicht Entwarnung im Sinne von „ignorieren“, aber es heißt auch nicht Panik. Genau darum geht es in diesem Artikel: was das Betriebsstätte-BMF-Schreiben 2026 tatsächlich regelt, und was es für dich als Auswanderer, Freelancer oder digitalen Nomaden bedeutet.

Die wichtigste Botschaft vorweg: Wer seine Auswanderung als strategisches Projekt begreift, sein Auslandssetup sauber ordnet und physische Tatsachen schafft, muss das neue Schreiben nicht fürchten. Es bestätigt vielmehr die Globalminds-Linie: Substanz schlägt Konstruktion.

Was ein BMF-Schreiben ist – und was nicht

Verwaltungsvorschrift, kein Gesetz, kein Urteil

Ein BMF-Schreiben ist eine sogenannte norminterpretierende Verwaltungsvorschrift. Es bindet die Finanzämter bei ihrer täglichen Arbeit, aber weder die Finanzgerichte noch den Bundesfinanzhof (BFH). Ändert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung, verliert das Schreiben faktisch seine Wirkung – auch wenn es formal weiter existiert.

Das BMF ändert mit diesem Schreiben kein materielles Recht. Es schreibt fest, wie die Finanzverwaltung bestehende Gesetze und Urteile auslegt. Ein Verwaltungsschreiben ist kein Urteil und kein neues Gesetz. Diese Unterscheidung ist der Ausgangspunkt für alles Weitere.

Was sich am 18.06.2026 konkret ändert

Das neue Schreiben ersetzt den in die Jahre gekommenen Betriebsstättenerlass von 1999 – allerdings nur beim Betriebsstättenbegriff selbst, nicht bei der Gewinnabgrenzung. Ein Entwurf war bereits am 13.02.2026 zur Verbändeanhörung veröffentlicht worden, die finale Fassung enthält gegenüber dem Entwurf einige Ergänzungen.

Der Unterschied zum alten Erlass: Während das System vor der Jahrtausendwende vor allem die Gewinnzuordnung zwischen In- und Ausland im Fokus hatte, zielt das Update von 2026 im Kern auf den innerstaatlichen und abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff ab. Auch befasst er sich mit dem ständigen Vertreter. Es liefert den Finanzbeamten einen detaillierten Prüfungskatalog für moderne, mobile Arbeitsformen. Denn der alte Betriebsstättenbegriff hatte in erster Linie einen Nachteil: Er war durch die Digitalisierung schlicht überholt.

Für digitale Nomaden, Freelancer und Expat-Unternehmer bedeutet das: Die Spielregeln sind transparenter geworden. Das Finanzamt rüstet argumentativ auf – doch wer die Logik des Systems versteht, kann seine Struktur exakt darauf ausrichten.

Die vier Merkmale der Betriebsstätte nach § 12 AO

Geschäftseinrichtung, Festigkeit, Tätigkeitsbezug, Verfügungsmacht

Nach § 12 Satz 1 AO braucht es für eine Betriebsstätte vier Merkmale, die kumulativ vorliegen müssen:

Erstens eine Geschäftseinrichtung oder Anlage. Die Hürde ist niedrig – nach BFH-Rechtsprechung reicht theoretisch schon ein Laptop oder eine Büroecke mit Schreibtisch. Zweitens eine feste Beziehung zur Erdoberfläche, also örtliche und zeitliche Festigkeit. Die Sechs-Monats-Grenze gilt hier als starkes Indiz, nicht als starre Regel. Drittens muss die Einrichtung der Tätigkeit unmittelbar dienen. Viertens braucht es eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht.

Warum Verfügungsmacht das geschärfte Kriterium ist

Das vierte Merkmal ist der eigentliche Dreh- und Angelpunkt: die Verfügungsmacht. Fehlt eines der vier Merkmale, gibt es keine Betriebsstätte – auch wenn die anderen drei erfüllt sind. Das Schreiben betont ausdrücklich, dass alle Merkmale in einer Gesamtwürdigung betrachtet werden, nicht als starre Checkliste.

Das BMF-Schreiben stellt unmissverständlich klar: Desk-Sharing ohne verlässliche Aussicht auf einen festen, regelmäßig zugewiesenen Platz begründet keine Betriebsstätte. Ebenso laufen reine Domiziladressen, virtuelle Offices oder Briefkasten-Dienstleister ohne tatsächliche, physische Eigennutzung für das Finanzamt ins Leere.

Eine reine Scheinadresse im Ausland ohne jede Substanz schützt dich somit nicht vor einer Betriebsstätte an dem Ort, an dem du wirklich sitzt – sie schadet dir aber in Deutschland eben auch nicht automatisch, solange du hier keine echten Räume beherrschst. Was für den Fiskus zählt, ist die gelebte Realität – wie diese nachzuweisen ist, und wann es dazu kommt, bleibt offen.

Wichtig: Diese Merkmale gelten nur für § 12 Satz 1 AO. Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte, um die es im nächsten Abschnitt geht, ist ein eigener Fall mit eigenen Regeln.

Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte – der eigentliche Kern für Auswanderer und größte Steuerfalle: Die „wandernde Geschäftsleitung“

„No Floating Income“ – die BFH-Linie seit 2007

Der für Auswanderer wichtigste Punkt im ganzen Schreiben ist unscheinbar formuliert: Jeder Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften hat mindestens eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte – und dafür ist anders als bei der „normalen“ Betriebsstätte keine Verfügungsmacht nötig. Maßgeblich ist, wo der bestimmende Wille gebildet wird, wo Entscheidungen von einiger Wichtigkeit getroffen werden.

Dieses Prinzip heißt in der Fachsprache „No Floating Income“: Es gibt kein betriebsstättenloses Einkommen. Rechtsgrundlage ist § 12 Satz 2 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 10 AO, gefestigte BFH-Rechtsprechung bereits seit dem Urteil vom 19.12.2007 (I R 19/06). Einkünfte aus einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit dürfen nicht im steuerlichen Niemandsland schweben. Sie müssen zwingend einem festen Ort zugeordnet werden.
Neu am BMF-Schreiben 2026 ist die Systematik, mit der das jetzt zusammengefasst wird – nicht die Regel selbst. Maßgeblich für die Geschäftsleitgungsbetriebsstätte ist allein der Ort, an dem der bestimmende Wille gebildet wird und an dem die täglichen Entscheidungen von wirtschaftlicher Bedeutung fallen.

Der Mythos vom „Frühstücksdirektor“

Übt der Unternehmer seine Leitungsfunktion aus der eigenen Wohnung aus, wird diese zum Leitungsort – auch im Ausland. Ein „Frühstücksdirektor“ im Ausland, der auf dem Papier die Geschäftsführung übernimmt, verlagert damit nur das Papier, nicht die tatsächliche Leitung.
Wer eine Offshore-Firma (z. B. eine Zypern Ltd. oder eine Dubai Freezone Struktur) gründet, dort formal einen lokalen Geschäftsführer auf dem Papier einsetzt, die Fäden des operativen Tagesgeschäfts aber weiterhin bei Besuchen oder durch verbliebene Rest-Verbindungen aus Deutschland heraus zieht, verlagert gar nichts. Die Geschäftsleitung „wandert“ mit dem echten Entscheider. Nur reale Substanz und die tatsächliche Ausübung des Managements im Ausland schützen vor dem Zugriff des deutschen Fiskus.

Homeoffice im Ausland: Wann wird die eigene Wohnung zur Betriebsstätte?

Angestellte vs. Selbständige und Geschäftsführer

Bei Angestellten begründet das Homeoffice in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers, weil diesem die Verfügungsmacht über die private Wohnung fehlt. Bei Geschäftsführern, Einzelunternehmern, Freelancern, Beratern und Softwareentwicklern liegt der Fall anders: Sie verfügen über die eigene Wohnung selbst und erfüllen damit das entscheidende Kriterium.

Ausschlaggebend sind regelmäßige Arbeit vor Ort, die Führung des Unternehmens von dort aus, getroffene Leitungsentscheidungen und dauerhafte Nutzung. Für Selbständige ist das Homeoffice damit der Normalfall der Betriebsstätte, nicht die Ausnahme – und häufig sind gleich zwei Tatbestände erfüllt: die „normale“ Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO und die Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Wer als Freelancer, Einzelunternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter (z. B. einer US LLC) aus den eigenen vier Wänden im Ausland agiert, erzeugt im Normalfall eine kombinierte Betriebsstätte im Homeoffice.

Was nicht reicht: Desk-Sharing, Domiziladresse, Briefkastenlösung

Genauso klar stellt das Schreiben aber auch klar, was keine Betriebsstätte begründet. Desk-Sharing ohne verlässliche Aussicht auf einen festen, regelmäßig genutzten Platz reicht nicht. Domizil- und Zustelladressen sowie Bürodienstleister ohne tatsächliche eigene Nutzung sind ausdrücklich keine Betriebsstätte. Praktisch dasselbe gilt für reine Briefkastenlösungen und virtuelle Offices ohne echtes Leben dahinter.

Eine Adresse ohne echte Substanz schützt nicht automatisch vor einer Betriebsstätte an anderer Stelle – schadet aber eben auch nicht automatisch. Genau hier zeigt sich der Unterschied zu Konstruktionen, die manche Anbieter in der Szene empfehlen: ein Scheinbüro mit möglichst „wichtig aussehenden“ Aktenordnern ersetzt keine echte Substanz. Was zählt, ist tatsächliche Nutzung, nicht Kulisse.

§ 2 AStG: Warum die erweiterte beschränkte Steuerpflicht meist Theorie bleibt

Häufig wird in der Auswanderer-Szene die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG als unüberwindbare Barriere dargestellt, die Auswanderern bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug das steuerliche Leben schwermacht. Meist haben die entsprechenden Berater aber ein Eigeninteresse am Verkauf unnötig teurer Lösungen. Das neue BMF-Schreiben erwähnt diese Norm zwar am Rande, ändert jedoch inhaltlich nichts an deren Hürden – und die aus dem Schreiben hervorgehende Betriebsstätte aufgrund der Leitung im Ausland ist eher positiv zu werten.

Voraussetzungen und Bagatellgrenze

Der Betriebsstättenbegriff ist Tatbestandsvoraussetzung für zahlreiche weitere Steuerregeln, besonders relevant nach einem Wegzug: die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG. Sie kann Deutschland bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug ein Besteuerungsrecht sichern. Das neue Betriebsstätten-Schreiben erwähnt § 2 AStG nur beiläufig – inhaltlich ändert sich hier nichts, die Prüfpflicht bei jeder Auswanderung bleibt aber bestehen.

In der Praxis läuft § 2 AStG für die meisten Auswanderer trotzdem ins Leere. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind selten erfüllt: Es braucht wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland nach § 2 Abs. 3 AStG, und die betroffenen Einkünfte müssen über der Bagatellgrenze von 16.500 € liegen. Selbst wenn diese Hürden genommen sind, gilt: Aktives Einkommen hat immer eine Betriebsstätte. Werden die unternehmerischen Entscheidungen im Ausland getroffen, liegt die Betriebsstätte dort – und es fehlt der deutsche Anknüpfungspunkt für diese Einkünfte. Die Klärung des Betriebsstättenbegriffs wirkt sich damit für die meisten Auswanderer eher positiv auf § 2 AStG aus, weil aktives Einkommen dadurch klarer als Auslandseinkommen einzuordnen ist.

Praxisszenario: Freelancer mit 150.000 € Gewinn nach dem Wegzug

Betrachten wir ein typisches Globalminds-Szenario zur Veranschaulichung: Ein selbständiger Softwareentwickler oder Berater erzielt einen Jahresgewinn von 150.000 €. Er meldet sich ordnungsgemäß in Deutschland ab, gibt seine dortige Wohnung vollständig auf und verlegt seinen Lebensmittelpunkt nach Portugal. Er bedient seine vorwiegend deutschen Kunden komplett remote und reist lediglich zweimal im Jahr für kurze Netzwerktreffen nach Deutschland.

Das steuerliche Ergebnis: Seine Geschäftsleitungsbetriebsstätte befindet sich physisch in Portugal, da dort gearbeitet und entschieden wird. Eine Prüfung des § 2 AStG läuft ins Leere, da keine wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland verbleiben und das Einkommen aktiv im Ausland generiert wird. Die Steuerpflicht für sein operatives Einkommen wandert zu 100 % nach Portugal. Lediglich für die Tage, an denen er während seiner kurzen Deutschland-Aufenthalte tatsächlich physisch vor Ort arbeitet, greift die reguläre beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG.

US-LLC und andere Auslandsstrukturen: Was jetzt zählt

Bei der US-LLC entscheidet weiterhin der Typenvergleich: transparent wie eine Personengesellschaft oder intransparent wie eine Kapitalgesellschaft, abhängig von den tatsächlichen Merkmalen der Struktur. Transparent ist der häufigere Fall – die LLC-Einkünfte sind dann steuerlich deine persönlichen gewerblichen Einkünfte, unseren ausführlichen Guide zur US LLC für Auswanderer findest du mit allen Details dazu.

Für den typischen Freelancer, der remote aus dem Ausland arbeitet, liegt die Geschäftsleitungsbetriebsstätte dort, wo er tatsächlich lebt und entscheidet – unabhängig von der Rechtsform der LLC. Entscheidend ist nicht die gewählte Struktur, sondern die Tatsachenfrage: Wird die Tätigkeit tatsächlich in Deutschland ausgeübt? Ohne Tätigkeit in Deutschland ist eine deutsche Besteuerung unwahrscheinlich, auch bei Dauerreisen oder gelegentlichen Aufenthalten. Wer sich näher mit dem Setup für Freelancer beschäftigen will, findet weitere Details in unserem Artikel zur US LLC für Freelancer und digitale Nomaden.

Zwei praktische Folgerungen für deinen Alltag als Auswanderer

Arbeiten in Deutschland bleibt der eigentliche Risikofaktor

Unkritisch bleibt: remote für deutsche Kunden arbeiten, ohne die Tätigkeit selbst in Deutschland auszuüben – maximal mit gelegentlichen Kundenbesuchen und kurzen Aufenthalten. Nicht der Wegzug selbst ist das Risiko, sondern die Rückkehr auf deutschen Boden mit tatsächlicher Leistungserbringung vor Ort. Regelmäßige, bedeutsame Arbeitstage in Deutschland können neue Anknüpfungspunkte schaffen – etwa ein fester Arbeitsplatz beim Kunden, Homeoffice mit Leitungsfunktion während längerer Deutschlandaufenthalte, oder schlicht zu lange Aufenthalte. Die Betriebsstätte reist mit der tatsächlichen Tätigkeit, nicht mit dem Wohnsitz allein.

Die Betriebsstätte „reist“ mit der echten Leitung, nicht mit dem Papier

Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte liegt dort, wo Entscheidungen tatsächlich getroffen werden – nicht dort, wo eine Position formal besetzt ist. Ein Strohmann-Direktor im Ausland verlagert nichts, wenn die echten Entscheidungen weiterhin aus Deutschland kommen. Entscheidend sind das tatsächliche Tagesgeschäft, nicht formale Titel, und ein regelmäßiger, nachvollziehbarer Ort der Leitung. Betriebsstätte bleibt damit auch 2026 ein zentrales Thema der modernen, ortsungebundenen Arbeitswelt – und wird es angesichts von mehr Remote-Arbeit eher noch mehr.

Für digitale Nomaden: Das Zielland zählt mit

Das BMF-Schreiben regelt ausschließlich die deutsche ertragsteuerliche Sicht. Wandert die Geschäftsleitung mit ins Ausland, verlässt sie den deutschen Zugriff – landet aber im Zugriff eines anderen Staates. Das Aufenthalts- oder Zielland hat eigene, unabhängige Betriebsstätten- und Ansässigkeitsregeln, die separat geprüft werden müssen. Der innerstaatliche Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO kann zudem vom abkommensrechtlichen Begriff nach Art. 5 OECD-Musterabkommen abweichen – drei Rechtsordnungen also, die jede für sich betrachtet werden müssen. „Deutschland besteuert nicht“ heißt nicht „niemand besteuert“. Wer auswandert, muss das Zielland genauso kennen wie die deutschen Regeln.

Warum das BMF-Schreiben die Globalminds-Linie bestätigt

An dieser Stelle wechseln wir bewusst von der reinen Einordnung zur Positionierung: Das neue Schreiben untermauert, was wir bei Globalminds seit Jahren predigen. Substanz schlägt Konstruktion. Wer den Schritt ins Ausland wagt, muss seine Zelte im Heimatland sauber abbrechen – das bedeutet: vollständige Abmeldung, Verzicht auf die Schlüsselgewalt inländischer Immobilien und die Verlagerung der echten, täglichen Management-Entscheidungen an den neuen Wohnsitz.
Wer eine Domiziladresse mietet, einen Strohmann als Geschäftsführer einsetzt und ansonsten weiterlebt wie zuvor, hat kein Steuerproblem gelöst – er hat es verschoben. Wer dagegen tatsächlich auswandert, tatsächlich von dort aus arbeitet und entscheidet, und die Anknüpfungspunkte an Deutschland konsequent gering hält, findet in diesem Schreiben eine Bestätigung, keine neue Hürde.

Das ist auch die Antwort auf die Panikmache, die seit Ende Juni kursiert: Wer ohnehin auf Scheinkonstruktionen ohne Substanz gesetzt hat, hat jetzt tatsächlich ein Problem – aber nicht wegen dieses Schreibens, sondern weil die zugrunde liegende Rechtslage das schon vorher nicht hergab. Für alle anderen ändert sich in der Substanz nichts. Reihenfolge schlägt Steuersatz, und diese Reihenfolge stand auch vor dem 18.06.2026 schon.

Risiken & häufige Fehler

  • Scheinbüro ohne echte Nutzung. Eine gemietete Adresse mit gelegentlichem Besuch schützt nicht, wenn die tatsächliche Leitung woanders stattfindet.
  • Strohmann-Geschäftsführer. Ein formal bestellter lokaler Direktor verlagert die Geschäftsleitungsbetriebsstätte nicht, wenn die echten Entscheidungen weiter aus Deutschland fallen.
  • Unbedachte Kundenbesuche in Deutschland. Regelmäßige, bedeutsame Arbeitstage vor Ort können neue Anknüpfungspunkte schaffen, auch nach sauberem Wegzug.
  • Vermischung der drei Rechtsordnungen. § 12 AO, das jeweilige DBA und das Recht des Ziellandes werden fälschlich als eine einzige Prüfung behandelt.
  • § 2 AStG unterschätzt oder überschätzt. Die Vorschrift wird entweder ignoriert, obwohl eine Prüfung sinnvoll wäre, oder unnötig gefürchtet, obwohl die Bagatellgrenze und die Tatbestandsvoraussetzungen selten erfüllt sind.

Fazit

Das BMF-Schreiben vom 18.06.2026 ist eine Systematisierung, keine Verschärfung – Sorgfalt bleibt trotzdem Pflicht. Es handelt sich um eine Verwaltungsvorschrift, nicht um neues Recht, und „No Floating Income“ ist seit fast zwei Jahrzehnten gefestigte BFH-Rechtsprechung, jetzt nur klarer zusammengefasst. § 2 AStG bleibt ein Prüfpunkt, aber in den meisten Fällen ohne praktische Relevanz. Entscheidend bleibt, wo tatsächlich geleitet und wo tatsächlich gearbeitet wird.

Für dich als Auswanderer heißt das konkret: Die Auswanderung muss sauber umgesetzt sein und tatsächlich erfolgen, die Anknüpfungspunkte an Deutschland solltest du gering halten, und bei verbleibenden Inlandsterminen lohnt ein Blick auf die reguläre beschränkte Steuerpflicht. Keine Panik – aber genau hinschauen, wo du wirklich entscheidest und arbeitest.
Hast du Anknüpfungspunkte nach Deutschland oder Europa, so empfiehlt sich eine Lösung in Europa umzusetzen, z.B. Zypern oder Malta Non Dom.
Insgesamt ist gerade für Digitale Nomaden und Dauerreisende mit einer US LLC das Schreiben eher positiv zu bewerten, da es die Position der im Ausland ausgeübten Leitungsfunktion anerkennt.

Buche deine 90-Minuten-Strategie-Session unter globalminds.life/beratung – gerade bei einem frisch veröffentlichten Schreiben lohnt sich eine individuelle Einordnung, bevor du Entscheidungen triffst.

Häufige Fragen

Ist das neue BMF-Schreiben ein neues Gesetz?

Nein. Es ist eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die nur die Finanzämter bindet. Weder Finanzgerichte noch der Bundesfinanzhof sind daran gebunden, und materielles Recht ändert sich dadurch nicht.

Wird mein Homeoffice im Ausland automatisch zur Betriebsstätte?

Bei Selbständigen, Geschäftsführern und Freelancern in der Regel ja, weil sie über die eigene Wohnung verfügen. Bei Angestellten fehlt dem Arbeitgeber meist die Verfügungsmacht, daher entsteht dort in der Regel keine Betriebsstätte.

Was bedeutet „No Floating Income“?

Es gibt kein betriebsstättenloses Einkommen. Wer Gewinneinkünfte erzielt, hat immer mindestens eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte – irgendwo muss die unternehmerische Leitung verortet sein.

Muss ich als Auswanderer § 2 AStG fürchten?

Auf jeden Fall sollte die erweitert beschränkte Steuerpflicht mitbedacht werden. Doch: Die Vorschrift setzt wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland und Einkünfte über 16.500 € voraus. Eine individuelle Prüfung ist trotzdem sinnvoll, insbesondere bei größeren inländischen Vermögenswerten.

Reicht eine Domiziladresse, um eine Betriebsstätte zu vermeiden?

Eine Domiziladresse ohne tatsächliche eigene Nutzung begründet ausdrücklich keine Betriebsstätte – schützt aber auch nicht automatisch, wenn die tatsächliche Leitung nachweislich anderswo stattfindet.

Was ändert sich für US-LLC-Inhaber durch das Schreiben?

Inhaltlich wenig. Entscheidend bleibt, ob die Tätigkeit tatsächlich in Deutschland ausgeübt wird, nicht die gewählte Rechtsform. Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte liegt dort, wo der Inhaber tatsächlich lebt und entscheidet.

Hinweis: Keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Inhalte sind allgemeiner Natur und können je nach Land, Aufenthalt und persönlicher Situation variieren. Prüfe die aktuelle Rechtslage oder buche eine persönliche Beratung unter globalminds.life/beratung.

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