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Der Traum klingt simpel – die Realität ist es nicht
Angestellt im Ausland arbeiten – ein Modell mit strukturellem Problem
Remote Work hat sich in den letzten Jahren etabliert. Viele Angestellte stellen sich daher die Frage, ob sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern können, während sie weiterhin für ihren deutschen Arbeitgeber tätig sind.
Du sitzt in Bali, Zypern oder Lissabon. Laptop auf, Kaffee daneben, Videokonferenz mit dem deutschen Büro – alles läuft, alle sind zufrieden. Warum sollte das ein Problem sein?
Auf den ersten Blick scheint das problemlos zu funktionieren. Die Tätigkeit bleibt unverändert, der Arbeitgeber sitzt weiterhin in Deutschland und die Arbeit erfolgt digital. In der Praxis entsteht jedoch ein Spannungsfeld aus Steuerrecht, Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Datenschutz, das häufig unterschätzt wird.
Das zentrale Missverständnis besteht darin, dass der Arbeitsvertrag als stabiler Anker gesehen wird. Tatsächlich ist er nur ein Teil des Gesamtbildes. Maßgeblich ist vielmehr, wo du lebst, wo du arbeitest und wie diese Tätigkeit rechtlich eingeordnet wird.
Das Modell „angestellt in Deutschland, remote aus dem Ausland“ ist für kurze Workations mit A1-Bescheinigung in einigen Ländern machbar. Als dauerhafter Lebensentwurf für einen digitalen Nomaden ist es jedoch eine rechtliche Zeitbombe – mit Zündverzögerung.
Was passiert steuerlich, wenn du dauerhaft ins Ausland ziehst?
Steuerliche Realität: Der Wohnsitz als entscheidender Faktor
Sobald du deinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagerst, entsteht dort grundsätzlich eine Steuerpflicht. In vielen Ländern geschieht das bereits ab einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Jahr. Parallel dazu kann – je nach Gestaltung und Verhalten – weiterhin eine Steuerpflicht in Deutschland bestehen bleiben.
Das Problem liegt darin, dass dein Arbeitgeber typischerweise nicht darauf ausgelegt ist, dich in einem anderen Staat steuerlich korrekt zu führen (Achtung, es gibt Sonderfälle, die sogenannten Grenzgänger, die z.B. in Deutschland arbeiten, aber in Frankreich oder Polen leben- dort ist meist ein spezieller Passus im Doppelbesteuerungsabkommen mit folgendem Verwaltungsaufwand). Es entstehen Konstellationen, in denen weder klar ist, wo die Lohnsteuer abzuführen ist, noch welche Meldepflichten greifen. Diese Unsicherheit wird häufig erst im Rahmen von Prüfungen sichtbar.
Das Betriebsstättenrisiko: Das Problem deines Arbeitgebers wird auch deins
Der größte Hebel – und zugleich das größte Risiko – liegt im sogenannten Betriebsstättenbegriff. Das ist der Teil, den die meisten übersehen.
Wenn du dauerhaft aus dem Ausland für ein deutsches Unternehmen arbeitest, kann dein Arbeitsplatz steuerlich als feste Geschäftseinrichtung deines Arbeitgebers gewertet werden. In diesem Fall kann im Ausland eine Betriebsstätte des Unternehmens entstehen. Dein Homeoffice kann also unter bestimmten Bedingungen eine Betriebsstätte des deutschen Unternehmens im Gastland begründen.
Die Konsequenzen sind erheblich. Der Arbeitgeber kann im Gastland steuerpflichtig werden, muss sich dort registrieren und unterliegt lokalen Vorschriften. In vielen Fällen drohen rückwirkende Steuernachforderungen und ein komplexer Internationaler Steuersachverhalt:
- Das Gastland beansprucht Besteuerungsrechte auf den Unternehmensgewinn, der deiner Tätigkeit zuzurechnen ist.
- Dein Arbeitgeber muss sich im Gastland steuerlich registrieren lassen, Erklärungspflichten erfüllen, möglicherweise einen lokalen Steuervertreter benennen.
- Es entstehen Lohnsteuerpflichten im Gastland – dein Arbeitgeber muss dort Lohnsteuer (und evtl. Sozialsversicherungsabgaben) abführen.
- Rückwirkende Steuernachforderungen des Gastlandes sind möglich – auch wenn das deutsche Unternehmen davon nichts wusste.
Wichtig ist: Diese Bewertung erfolgt durch das Gastland. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitsvertrag in Deutschland geschlossen wurde oder wie das Unternehmen die Situation intern einschätzt.
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat im März 2026 explizit vor diesen Risiken gewarnt und eine strengere Einzelfallprüfung gefordert. Die Finanzbehörden schauen genauer hin als noch vor drei Jahren.
Das Homeoffice begründet aus deutscher Sicht in den meisten Fällen keine Betriebsstätte – aus Sicht des Gastlandes aber möglicherweise schon. Und dort entscheidet das jeweilige Steuerrecht, nicht das deutsche.
Für dich als Arbeitnehmer bedeutet das: Dein Arbeitgeber trägt das Haftungsrisiko – und wird das früher oder später auf dich zurückwälzen oder die Remote-Work-Vereinbarung schlicht kündigen.
Die Sozialversicherungsfalle: Du bist nicht so abgesichert, wie du denkst
Auch im Bereich der Sozialversicherung entstehen häufig falsche Annahmen.
EU-Ausland: geht – aber nur unter engen Bedingungen
Im EU-Ausland (plus EWR, Schweiz, UK) kann dein Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung beantragen. Diese bestätigt, dass du weiterhin in der deutschen Sozialversicherung bleibst – für maximal 24 Monate. Sie gilt aber nur in den Ländern, die das europäische Koordinierungsrecht anerkennen. Für Indonesien, Bali, Thailand oder Paraguay existiert keine A1-Bescheinigung.
Nicht-EU-Ausland: Eigentlich Beschäftigungslandprinzip
Außerhalb der EU gilt der Grundsatz: Sozialversicherungspflicht besteht dort, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. Ohne bilaterales Sozialversicherungsabkommen – und Deutschland hat solche Abkommen längst nicht mit allen Ländern – kann es zur Doppelversicherung kommen: Beiträge werden in beiden Ländern fällig.
Die Unfallversicherung: Schutz ja – aber nur unter Bedingungen
Beim Weg vom Homeoffice zum Coworking-Space – kann es unter Umständen dazu kommen, dass Versicherungen deines Arbeitgebers bei einem Unfall greifen. Mit dann unklaren Folgen der Betriebsgenossenschaft / Versicherung für den Arbeitgeber oder auch für dich.
Über die sogenannte Ausstrahlung nach § 4 SGB IV bleibt der deutsche Unfallversicherungsschutz grundsätzlich auch im Ausland bestehen – inklusive Arbeitsweg und Wegeunfall, und zwar nicht nur in der EU, sondern auch im vertragslosen Nicht-EU-Ausland wie Indonesien oder Thailand. Das klingt zunächst beruhigend.
Der Haken: Die Ausstrahlung greift nur bei einer echten Entsendung. Dafür müssen drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Der Auslandsaufenthalt ist von vornherein zeitlich befristet – per Vertrag oder nach Eigenart der Tätigkeit
- Das inländische Beschäftigungsverhältnis bleibt vollständig bestehen – Weisungsbefugnis, Gehaltsabrechnung, Rückkehrperspektive
- Die Entsendung erfolgt auf Weisung des Arbeitgebers, nicht allein auf Wunsch des Arbeitnehmers
Genau daran scheitert das typische Nomaden-Modell. Wer dauerhaft und unbefristet remote lebt, auf eigenen Wunsch im Ausland sitzt und keine konkrete Rückkehr plant, verliert den Schutz der deutschen Berufsgenossenschaft. Die Ausstrahlung greift nicht mehr.
Passiert dann auf dem Weg zum Coworking in Kuta oder Canggu ein Rollerunfall – keine Seltenheit in Bali – liegt es an der Berufsgenossenschaft zu prüfen, ob überhaupt ein versichertes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des deutschen Rechts vorgelegen hat. Im Zweifel: Nein. Und wenn sie doch greift, dann hat dein Arbeitgeber ein Problem.
Denn für den Arbeitgeber entsteht zusätzlich ein Haftungsrisiko: Hat er einen Mitarbeiter de facto dauerhaft ins Ausland „entlassen“, ohne die Entsendungsvoraussetzungen sauber dokumentiert zu haben, und passiert etwas – steht er möglicherweise ohne validen Versicherungsschutz da und in der Pflicht, selbst zu haften. Daher wird der Arbeitgeber ein ureigenes Interesse haben, selbst eine Remote gestalte Anstellung nur auf das Inland zu begrenzen.
Auch das ignorieren ala “es wird schon keiner herausfinden” ist keine gute Idee. So erging es Kunden von Globalminds während Corona, die sich nach Ende des ersten Lockdowns aus Deutschland ins Home Office nach Bali geflüchtet hatten.
Eine Kollegin sah einen Instagram Post der Partnerin und fragte bei der Geschäftsführung nach, ob Home Office denn auch Bali absolviert werden dürfe. Diese fiel aus allen Wolken, beorderte die Angestellten sofort zurück und diskutierte eine Abmahnung.
Arbeitsrecht: Welches gilt eigentlich?
Noch eine Ebene: das anwendbare Arbeitsrecht. Die europäische Rom-I-Verordnung regelt, dass für Beschäftigte, die dauerhaft in einem anderen EU-Staat arbeiten, die Schutzvorschriften des Tätigkeitsstaates greifen – sofern diese weitergehend sind als der Arbeitsvertrag. Außerhalb der EU gelten die Regeln des Gastlandes direkt.
Dein Arbeitgeber muss das kennen und umsetzen. Wenn er es nicht tut – und die meisten mittelständischen deutschen Unternehmen tun es nicht – trägt er das Haftungsrisiko. Und du sitzt möglicherweise auf einem nicht validen Arbeitsvertrag.
Datenschutz: Das vergessene Problem
Ein weiterer Punkt, der selten berücksichtigt wird, ist der Datenschutz. Wer als Angestellter aus dem Ausland mit Kundendaten, internen Systemen oder personenbezogenen Informationen arbeitet, bringt seinen Arbeitgeber unter Umständen in ernstes DSGVO-Territorium. Denn wenn du aus einem Drittstaat auf personenbezogene Daten zugreifst, kann dies eine Datenübertragung im Sinne der DSGVO darstellen.
Die DSGVO gilt zwar europaweit einheitlich – aber nur innerhalb der EU und des EWR. Sobald Daten in ein Drittland übertragen oder dort verarbeitet werden, gelten verschärfte Anforderungen. Indonesien, Thailand, die Vereinigten Arabischen Emirate – alles Drittstaaten ohne EU-Angemessenheitsbeschluss. Technisch gesehen überträgt ein Mitarbeiter, der von Bali aus auf CRM-Systeme, Kundendaten oder interne Datenbanken zugreift, personenbezogene Daten in ein Drittland. Das ist nach Art. 44 ff. DSGVO grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen erlaubt.
Was das für den Arbeitgeber bedeutet: Er ist verantwortlich – nicht du. Er muss technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellen, gegebenenfalls Standardvertragsklauseln einsetzen und dokumentieren, dass die Verarbeitung rechtmäßig ist. In der Praxis tut das kaum ein mittelständisches Unternehmen, wenn ein Mitarbeiter „einfach mal von Bali aus arbeitet“. Im Ernstfall – bei einer Beschwerde oder einer Prüfung durch eine Datenschutzbehörde – ist das ein echter Haftungsfall.
Warum das Modell langfristig nicht trägt – ein Szenario
Kurzfristig kann das Arbeiten aus dem Ausland im Angestelltenverhältnis funktionieren, insbesondere wenn es sich um zeitlich begrenzte Aufenthalte handelt.
Langfristig fehlt jedoch die strukturelle Stabilität. Mehrere Rechtsbereiche greifen gleichzeitig ineinander, ohne dass das Setup darauf ausgelegt ist. Das führt nicht zwingend sofort zu Problemen, erhöht aber das Risiko deutlich.
Ein Beispielszenario: Du bist im Online Marketing, fest angestellt bei einer deutschen Agentur mit 80.000 € Jahresgehalt. Du arbeitest seit 14 Monaten aus Mallorca. Dein Chef weiß es, findet es toll, stört sich nicht daran.
Dann könnte dies passieren:
- Das spanische Finanzamt prüft. Deine Präsenz könnte als Betriebsstätte der deutschen Agentur gewertet werden.
- Die deutsche Agentur muss rückwirkend in Spanien Steuern nachzahlen – für den Anteil der Gewinne, der deiner Tätigkeit zugerechnet wird.
- Die deutsche Berufsgenossenschaft prüft, ob überhaupt eine gültige Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV vorlag – bei einem unbefristeten Remote-Aufenthalt auf eigenen Wunsch: wahrscheinlich nicht. Kein Versicherungsschutz.
- Du hast 14 MonateSteuern in Deutschland gezahlt und keine in Spanien. Beide Länder könnten gleichzeitig zugreifen.
- Dein Arbeitgeber bekommt Probleme mit seinem Steuerberater, der nun einen komplexen internationalen Steuersachverhalt auf dem Tisch hat und der bei einer Steuerprüfung jederzeit zu Problemen führen kann.
Das ist kein Worst-Case-Denken, sondern durchaus von rechtlicher und praktischer Relevanz. Typischerweise treten die Schwierigkeiten zeitversetzt auf – etwa im Rahmen von Steuerprüfungen oder bei einer genaueren Betrachtung durch Behörden.
Die saubere Lösung: Wechsel in ein unternehmerisches Setup
Vom Angestellten zum Freelancer mit Auslandsgesellschaft
Anstatt in diesem rechtlichen Dickicht herumzuhampeln, gibt es eine elegante Alternative – für dich und für deinen Arbeitgeber.
Das Modell: Du kündigst dein Angestelltenverhältnis und bietest an, als selbstständiger Dienstleister über deine eigene Auslandsgesellschaft zu arbeiten. Dein bisheriger Arbeitgeber wird zum Auftraggeber.
Was das für deinen Arbeitgeber löst
- Kein Betriebsstättenrisiko mehr – du bist kein Angestellter mehr.
- Keine Lohnsteuerpflicht im Ausland – du stellst Rechnungen, er zahlt.
- Keine Sozialversicherungspflichten – du kümmerst dich selbst darum.
- Verwaltungsaufwand drastisch reduziert.
- Flexibler bei der Zusammenarbeit: Projektbasis statt starrer Arbeitszeiten.
Viele Arbeitgeber reagieren positiv auf diesen Vorschlag – weil er ihnen Probleme vom Tisch räumt, die sie längst geahnt, aber nicht angesprochen haben.
Was das für dich bedeutet: Eigenes Risiko und mehr Netto!
Du bist nicht mehr angestellt. Du führst ein eigenes Business. Und hier kommt die wichtige Komponente: Du brauchst eine saubere Unternehmensstruktur.
Der große Vorteil ist die Eigenverantwortung und der wesentlich größere Hebel auf dein Einkommen. Geschickt gelöst, kannst du Steuern und Sozialabgaben vermeiden, Geoabitrage nutzen und deinen ehemaligen Arbeitgeber als ersten Ankerkunden mitnehmen. Dein Einkommen sollte zumindest einen Teil der vom Arbeitgeber getragenen Lohnnebenkosten umfassen.
Du kannst so wesentlich mehr Geld verdienen, während du gleichzeitig Steuern und Abgaben vermeidest.
Die US LLC als Einstiegsstruktur für digitale Nomaden
In diesem Zusammenhang wird häufig mit internationalen Unternehmensformen gearbeitet, beispielsweise einer US LLC. Die US Limited Liability Company (LLC) ist eine der einfachsten und meistgewählten Unternehmensformen für Freelancer und digitale Nomaden In der Regel wird sie in Florida oder New Mexico gegründet.
Diese kann als einfaches und kosteneffizientes Vehikel dienen, um internationale Einkünfte zu strukturieren und professionell aufzutreten. Entscheidend ist jedoch, dass die Besteuerung weiterhin an deinen persönlichen Wohnsitz anknüpft.
Die Gesellschaft ist ein Werkzeug – nicht die Lösung an sich. Die LLC wird erst dann steuerlich interessant, wenn der Wohnsitz klar im Ausland liegt, im Idealfall in einem Land mit territorialem Steuersystem oder du als Dauerreisender keinen Steuerwohnsitz mehr hast.
- Geringe Gründungskosten (einmalig ca. 2000 €) und minimaler Verwaltungsaufwand
- In den USA keine Körperschaftsteuer, da Gewinne „durchgereicht“ werden (Pass-Through)
- International bekannt und akzeptiert – Kunden, auch deutsche, arbeiten problemlos mit US-Unternehmen
- IBAN-fähige Business-Konten z.B. über Wise oder ähnliche möglich – Euro-Zahlungen kein Problem
Mehr dazu findest du in unserem umfassenden Guide zur US LLC für Freelancer und digitale Nomaden.
Die entscheidende Komponente: Reihenfolge – was du deinem Arbeitgeber anbieten kannst
In der Praxis scheitern viele nicht an der Wahl der Unternehmensform, sondern an der falschen Struktur und Reihenfolge.
Eine saubere Umsetzung folgt einer klaren Logik: Zunächst wird die persönliche Situation analysiert, anschließend der Wohnsitz geklärt, danach die Unternehmensstruktur gewählt und erst dann erfolgt die tatsächliche Verlagerung.
Wer diese Reihenfolge ignoriert und direkt „loszieht“, produziert häufig genau die Probleme, die später aufwändig korrigiert werden müssen. Lass dich dazu gerne von uns beraten, wir begleiten seit Jahren Freelancer und Angestellte auf dem Weg ins Ausland.
Was du bei diesem Modell beachten musst
Das Freelancer-Modell mit Auslandsgesellschaft ist die sauberere Lösung – aber kein Selbstläufer. Einige Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:
- Scheinselbstständigkeit – ein deutsches Problem, das dich als Auslandsfreelancer nur tangiert Das Scheinselbstständigkeitsrisiko ist ein klassisches Problem des deutschen Steuer- und Sozialversicherungsrechts. Es greift dann, wenn jemand formal als Freelancer auftritt, faktisch aber wie ein Angestellter arbeitet – weisungsgebunden, ohne eigene Kunden, ohne unternehmerisches Risiko. Das Finanzamt kann dann rückwirkend ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unterstellen.
- Wer jedoch über eine echte Auslandsgesellschaft (z.B. US LLC, Zypern Limited) Rechnungen stellt und in Deutschland keinen steuerlichen Wohnsitz mehr hat, ist diesem Risiko entzogen. Der deutsche Gesetzgeber kann kein ausländisches Unternehmen als „scheinselbstständig“ einstufen. Trotzdem gilt: Die Struktur muss substanziell sein.
- Steuerpflichten in Deutschland vollständig beenden Solange du in Deutschland lebst und gemeldet bist oder dort einen gewöhnlichen Aufenthalt hast, bist du in Deutschland steuerpflichtig – egal über welche Gesellschaft du abrechnest. Die Abmeldung muss sauber und vollständig erfolgen. Das Finanzamt erkennt keinen Steuerwohnsitz im Ausland an, solange Deutschland noch als Lebensmittelpunkt gewertet werden kann.
- Steuerrecht vor Ort: Was gilt in deinem Zielland? Wo du lebst, zahlst du Steuern – das ist der Grundsatz. Als Freelancer mit Auslandsgesellschaft bist du im Gastland steuerpflichtig, sofern du dort deinen Wohnsitz hast und das lokale Steuerrecht Welteinkommen besteuert. Das gilt in vielen europäischen Ländern. Wer das vermeiden will, sollte in ein Land ziehen, das nach dem Territorialprinzip besteuert – also nur Einkünfte erfasst, die im Land selbst erwirtschaftet werden. Klassische Beispiele: Panama, Paraguay, Costa Rica, Georgien, Malaysia, die Philippinen. Dort bleibt das Auslandseinkommen aus deiner LLC oder Limited steuerfrei. Steuern folgen dem Wohnsitz – die Wahl des Landes ist die wichtigste Entscheidung im gesamten Setup.
- Unternehmerische RisikenDu bist Selbstständig – damit nicht mehr Angestellt und diverse Mechanismen wie Kündigungsschutz gelten für dich nicht mehr. Ebensowenig wie dein Arbeitgeber – jetzt Auftragsgeber – für dich Arbeitgeberbeiträge in Sozialkassen abführt, die für dich Versicherungsleistungen erbringen. Du bist eigenverantwortlich für deine Versorgung, Vorsorge und deine Versicherung. Wir beraten dich dazu gerne und empfehlen einen Blick in unseren Versicherungsguide für Auswanderer.
Fazit: Angestellt und digital nomadisch – das ist kein belastbares Setup
Ein deutsches Angestelltenverhältnis und das Leben als digitaler Nomade im Ausland – das ist kein belastbares Setup. Nicht für dich, nicht für deinen Arbeitgeber. Die rechtlichen Risiken auf beiden Seiten sind real und sie häufen sich mit jedem Monat, den du schweigend im Ausland verbringst.
Die gute Nachricht: Es gibt eine saubere Alternative. Wer den Schritt zum Freelancer mit eigener Struktur macht, schafft sich dauerhaft bessere Bedingungen – steuerlich, rechtlich und unternehmerisch. Das ist keine Umgehung, sondern die legitime und nachhaltige Form des ortsunabhängigen Arbeitens.
Substanz schlägt Konstruktion. Und Reihenfolge schlägt Steuersatz.
Nächster Schritt
Wenn du deine Situation konkret einordnen möchtest, ist es sinnvoll, das eigene Setup einmal strukturiert zu analysieren. Dabei geht es weniger um Einzelfragen, sondern um das Zusammenspiel von Wohnsitz, Tätigkeit und Unternehmensstruktur.
Häufige Fragen
Darf ich als Angestellter einfach dauerhaft aus dem Ausland arbeiten?
Rechtlich ist das nicht so einfach wie es klingt. Du brauchst die Zustimmung deines Arbeitgebers – und selbst mit Zustimmung entstehen steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Pflichten in beiden Ländern. Für kurzfristige Workation innerhalb der EU ist das mit A1-Bescheinigung handhabbar. Als dauerhaftes Modell für einen Nomaden ist es rechtlich riskant.
Was ist das Betriebsstättenrisiko und warum betrifft es mich?
Wenn du dauerhaft aus dem Ausland für deinen deutschen Arbeitgeber tätig bist, kann das Gastland deinen Homeoffice-Standort als Betriebsstätte des deutschen Unternehmens werten. Das führt zu Steuerpflichten, Registrierungspflichten und möglichen Nachforderungen für deinen Arbeitgeber – und bringt indirekt auch dich in eine schwierige Position.
Wie erkläre ich meinem Arbeitgeber den Wechsel zu Freelancer?
Am besten mit dem Argument der Risikovermeidung. Zeig ihm auf, welche Pflichten durch dein Auslandsaufenthalt für ihn entstehen. Dann bringe die Freelancer-Lösung als Entlastung: Keine Lohnsteuerabführung im Ausland, keine Betriebsstätte, kein Verwaltungsaufwand. Viele Arbeitgeber akzeptieren das, wenn der Vorschlag professionell und klar kommt.
Was ist mit der Scheinselbstständigkeit beim Freelancer-Modell? Scheinselbstständigkeit ist real und sollte ernst genommen werden. Sie entsteht, wenn du faktisch wie ein Angestellter arbeitest – weisungsgebunden, ohne eigene Kunden, ohne unternehmerisches Risiko. Die Lösung ist nicht, es zu ignorieren, sondern echte unternehmerische Substanz aufzubauen: mehrere Kunden, eigene Betriebsmittel, klare Projektverträge.
Brauche ich für eine US LLC einen US-Wohnsitz?
Nein. Eine US LLC kann von Nicht-US-Bürgern ohne US-Wohnsitz gegründet werden. Du benötigst einen registered agent in dem US-Bundesstaat, in dem du gründest. Die steuerliche Behandlung der LLC hängt dann von deinem tatsächlichen Wohnsitz ab – nicht vom LLC-Sitz.
Was kostet mich das gesamte Setup?
Das hängt von deiner Situation ab. Grob: US LLC 2000 € Gründung, ca. 1500 € jährlich im Unterhalt über Globalminds. Dazu kommen Beratungskosten für die rechtliche und steuerliche Struktur, und v.a. Kosten für deine Versicherungen. Verglichen mit den Steuern, Sozialabgaben und dem Haftungsrisiko im Angestelltenverhältnis im Ausland ist das eine überschaubare Investition und für dich wirtschaftlich Vorteilhaft.
Hinweis
Dieser Artikel stellt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die konkrete Bewertung hängt von deiner persönlichen Situation, deinem Aufenthaltsort und deinem Geschäftsmodell ab.



